Mit Inkrafttreten des Artikel 5 des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 (BGBl I 144/2024) wird auch Artikel 10 der Reisegebührenvorschrift 1955 angepasst. Diese Regelung betrifft die Entschädigung für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs (amtliches Kilometergeld).
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt das Kilometergeld für die Nutzung von Pkw, Kombi, Motorrad, Motorfahrrad oder Fahrrad (einschließlich E-Bike) einheitlich 0,50 EUR pro Kilometer.Zusätzlich steht für jede notwendigerweise mitbeförderte Person ein Zuschlag von 0,15 EUR pro Kilometer zu.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 29.12.2024
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