Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) führt eine Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken ein.
Diese Regelung befreit die umsatzsteuerliche Entnahme, die im Rahmen einer Spende erfolgt, von der Steuer (§ 6 Abs.1 Z 5a UStG). Ziel ist es, Spenden zu erleichtern und die Verschwendung von Lebensmitteln und Ressourcen zu reduzieren.
Die Steuerbefreiung umfasst Lebensmittel gemäß Anlage 1 des UStG sowie nichtalkoholische Getränke. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gelten als nichtalkoholische Getränke solche mit einem Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent. Diese Befreiung betrifft beispielsweise nicht Bier, Wein, Schaumwein, Obstwein, Spirituosen oder alkoholische Mischgetränke wie Alkopops.
Die Befreiung gilt ausschließlich für Spenden an Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen. Dafür muss ein entsprechender Bescheid für den begünstigten Zweck gemäß § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich iVm § 4a Abs. 2 Z 2 EStG vorliegen.
Die Regelung tritt ab dem 1. August 2024 in Kraft (der ursprüngliche Inkrafttretungstermin 1. Januar 2025 wurde im Gesetzgebungsprozess auf den 1. August 2024 vorgezogen).
Ihr Michael Dullnig
Stand: 08.08.2024
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