top of page

Grenzüberschreitendes Home-Office: Neue SV-Pflicht Regelungen

Aufgrund der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Reisebeschränkungen haben viele Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht mehr am Arbeitsort des Arbeitgebers, sondern im Homeoffice ausgeübt:

Liebe KlientInnen!


Um zu verhindern, dass sich die Zuständigkeit der Sozialversicherung auf den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers verlagert, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung für grenzüberschreitendes Homeoffice eingeführt. Diese besagt, dass vorübergehende Telearbeit im Homeoffice keine Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit zur Folge haben soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit somit im Arbeitsgeberstaat bestehen bleibt. Diese Sonderregelung wird am 30. Juni 2023 auslaufen!


Sofern keine Sondervereinbarung besteht und eine Person zukünftig einen erheblichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausführt, unterliegt sie gemäß der Grundregel ab dem 1. Juli 2023 der Sozialversicherungspflicht dort. Ein erheblicher Anteil wird als mindestens 25 % der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts definiert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass wenn ein Arbeitnehmer zukünftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice verbringt und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Arbeitnehmer ausschließlich der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat unterliegt.


Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden neben der Grundregel Sondervereinbarungen getroffen, die ab dem 1. Juli 2023 wirksam werden. Gemäß diesen Vereinbarungen kann der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitsgeberstaates bleiben, wenn das Ausmaß der Telearbeit im ausländischen Homeoffice nicht mehr als 40 % (im Durchschnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat. Es werden ähnliche Vereinbarungen auch mit anderen Ländern angestrebt.


Bitte beachten Sie, dass sich Regelungen ändern können und es ratsam ist, aktuelle Informationen von den zuständigen Behörden einzuholen oder einen Fachexperten zu konsultieren.



Ihr Michael Dullnig


Stand: 05.05.2023


Comments


bottom of page