Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde nach einer 20-jährigen Pause der Investitionsfreibetrag (IFB) als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Der neue Investitionsfreibetrag, der ab dem 1. Januar 2023 gilt, basiert auf dem alten Investitionsfreibetrag von 2001, wurde jedoch an die aktuellen Anforderungen angepasst
Neuer Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023: Der Investitionsfreibetrag ermöglicht es, zusätzlich zur Abschreibung, 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Anlagevermögenswerte als Betriebsausgaben geltend zu machen. Für Wirtschaftsgüter, die der Ökologisierung zugeordnet werden können, beträgt der IFB 15 %.
Exkurs: Öko-IFB-Verordnung: Die Öko-IFB-Verordnung definiert genau, welche Wirtschaftsgüter als ökologisierend gelten und somit von dem erhöhten IFB von 15 % profitieren können. Unter anderem fallen darunter:
Wirtschaftsgüter, die vom Umweltförderungsgesetz oder dem Klima- und Energiefondsgesetz unterstützt werden.
Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen und Wasserstofftankstellen.
Fahrräder und Transporträder mit oder ohne E-Antrieb.
Wirtschaftsgüter, die den Güterverkehr auf die Schiene verlagern.
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen.
Stromspeicheranlagen.
Anlagen zur Wasserstofferzeugung aus erneuerbaren Quellen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Die Bemessungsgrundlage des IFB darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens 1.000.000 Euro der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen und wird in Rumpfwirtschaftsjahren entsprechend aliquotiert.
Um den Investitionsfreibetrag nutzen zu können, muss der Steuerpflichtige eine betriebliche Einkunftsart haben und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht erlaubt. Zudem kann der IFB nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Anspruch genommen werden. Das betreffende Anlagegut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zugeordnet sein.
Wirtschaftsgüter, die überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet.
Der Investitionsfreibetrag kann nicht für folgende Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden:
Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird.
Wirtschaftsgüter, für die in § 8 eine gesonderte Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekesseln, Fernwärme- oder Kältetauschern, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetzen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter (ausgenommen jene, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind).
Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Zusätzlich werden Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, aus dem Anwendungsbereich des IFB ausgeschlossen.
Beantragung und Nachversteuerung: Die Nutzung des Investitionsfreibetrags ist ein Wahlrecht und muss im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.
Es ist ein Anlageverzeichnis zu führen, in dem die entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgeführt werden.
Wenn die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre verteilt ist, kann der IFB bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im jeweiligen Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-jährigen Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, muss eine Nachversteuerung erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von höherer Gewalt.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 28.07.2023
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